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Das Recht am eigenen Bild
Das Recht am eigenen Bild - Das müssen Sie wissen
Bei der Veröffentlichung von Personenfotos gilt grundsätzlich: Jeder kann selbst entscheiden, ob und wie sein Abbild verwendet wird.
Abbildungen von Personen, ob unbekannt oder prominent, werden in allen möglichen Zusammenhängen eingesetzt, um Texte mit Leben zu füllen und den Inhalten ein Gesicht zu geben. Insbesondere Presseorgane könnten ihre Arbeit wohl nicht halb so gut erledigen, wenn sie keine Fotos mit dort abgebildeten Personen verwenden könnten.
Die Frage ist jedoch, unter welchen Voraussetzungen ein Foto mit darauf zu erkennenden Personen publiziert werden darf. Muss immer ein schriftliches Einverständnis vorliegen? Was ist mit Promis? Und spielt der Einsatzzweck eine Rolle, kommt es also darauf an, ob das Bild zu rein privaten, journalistischen oder kommerziellen Zwecken genutzt wird?
Aufgrund der praktischen Bedeutsamkeit dieser und ähnlicher Fragestellungen ist das Bedürfnis nach eindeutigen, juristischen Antworten verständlich. Allerdings ist gerade bei der Bestimmung, ob bei einem Foto nun eine Einwilligung der abgebildeten Person hätte vorliegen müssen oder nicht, die nachträgliche Beurteilung sehr schwierig.
Jedes Bild ist anders, unterscheidet sich durch Licht, Stimmung und vor allem durch gewählte Bildmittelpunkte. Mithin wird dringend dazu geraten, sich stets die grundlegenden Bestimmungen aus Gesetz und Rechtsprechung ins Gedächtnis zu rufen und in Zweifelsfällen lieber eine Einwilligung zu viel als zu wenig einzuholen.
Grundlagen
Jeder Fotograf oder Kameramann muss zunächst den Grundsatz beachten, dass jeder Mensch das Recht hat zu entscheiden, ob er abgelichtet werden will oder nicht. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob es sich um Foto- oder Videoaufnahmen handelt.
Prinzipiell folgt aus dem sogenannten „Recht am eigenen Bild“, dass jeder frei bestimmen können muss, ob und wie er fotografiert wird und in welchem Kontext das etwaige Bild anschließend veröffentlicht wird.
Zu dieser recht bedeutsamen Problematik haben sowohl der Bundesgerichtshof (BGH) als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt Stellung genommen, unter anderem in den sogenannten „Caroline von Monaco-Entscheidungen".
Außerdem finden sich die gesetzlichen Grundlagen im Kunsturhebergesetz (KUG). Abbildungen von Privatpersonen dürfen – unabhängig vom verwendeten Medium – nur mit vorliegender Einwilligung dieser Personen veröffentlicht werden. Von dieser Regelung gilt die Ausnahme, dass immer dann keine Einwilligung erfolgen muss, wenn die Personen nur als Beiwerk zum eigentlichen Bildmotiv dienen.
Das ist beispielsweise bei Fans in einem Fußballstadion oder Besuchern einer touristischen Attraktion der Fall. Hierbei dürfen sich jedoch keine Personen gut identifizierbar als Blickfang im Bild befinden. Es dürfen also Einzelpersonen nicht aus einer Menschenmasse und damit aus ihrer Anonymität geholt werden.
Achtung: Der unter anderem von Zeitschriftenfotos hinreichend bekannte schwarze Balken über den Augen der abgebildeten Person verhindert nicht in jedem Fall dessen Identifizierbarkeit. Diese ergibt sich häufig auch aus den Begleitumständen (wie Zeit, Ort, begleitende Personen).
Bildnis
Da das KUG und natürlich auch die Gerichte im Zusammenhang mit Personen-Fotos von Bildnissen sprechen, muss geklärt werden, was alles unter diesen Begriff fällt. Es wird hierunter nicht nur ein Foto verstanden, wie vielleicht gemeint werden könnte. Darüber hinaus fallen auch beispielsweise Videoaufnahmen, Zeichnungen unter diesen Begriff.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 19. Januar 2006 (Aktenzeichen: 2/03 O 468/05) zum Begriff des Bildnisses Stellung genommen. Unter Bildnissen im Sinne des KUG verstehe man die Darstellung einer natürlichen Person in einer für Dritte erkennbaren Weise, so das Gericht.
Zumeist ergebe sich die Erkennbarkeit aus der Abbildung der Gesichtszüge. Es genüge aber auch, wenn der Abgebildete durch Merkmale, die sich aus dem Bild ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist oder seine Person durch den beigegebenen Text oder durch den Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen erkannt werden könne.
Weiterhin hielt das Frankfurter Landgericht es nicht für notwendig, dass der Abgebildete tatsächlich von bestimmten Personen erkannt werde. Das Recht am eigenen Bild sei bereits dann verletzt, wenn er begründeten Anlass zu der Befürchtung habe, er könne identifiziert werden.