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Internet Magazin


Michael Rohrlich

9. April 2009
Sicherheit & Internet:Internet:Recht: Online-Recht: Haftung und Gewährleistung Bild vergrößern 881 587 http://img2.magnus.de/Hand-drauf-r881x587-C-ee39b735-7119876.jpg
Sicherheit & Internet:Internet:Recht

Online-Recht: Haftung und Gewährleistung

Vertragliche Regelungen werden von Webdesignern oft unterschätzt. Doch schon die Kenntnis der Grundlagen kann wirtschaftliche Vorteile sichern.

Dieser Artikel soll einen Überblick zu den Themen Gewährleistung und Haftung sowie von Rechnungsstellung und Mahnwesen geben.

Gewährleistung und Haftung

Die Begriffe Gewährleistung und Haftung werden bisweilen fälschlicherweise synonym verwendet, dabei sind ihre Unterschiede durchaus nicht nur theoretischer Natur. "Haftung" bedeutet die Verantwortlichkeit für eigenes Verschulden bei einem Tun oder Unterlassen, "Gewährleistung" ist die (zivilrechtliche) gesetzliche Ausprägung davon.

So sind beispielsweise im Bürgerlichen Gesetzbuch für den Werkvertrag, aber natürlich auch für andere Vertrags-typen, bestimmte Regelungen hinsichtlich der Gewährleistung des Werkunternehmers (also des Webdesigners) gegenüber dem Werkbesteller (dem Kunden) aufgestellt (§§ 631 ff. BGB).

Hier gilt der Grundsatz: keine Haftung ohne Verschulden. Dabei entsteht die Haftung nicht nur bei vorsätzlichem Handeln, sondern auch bei Fahrlässigkeit, die dann vorliegt, wenn vorhandene Sorgfaltspflichten vernachlässigt werden. Je hochwertiger der vereinbarte Inhalt eines Werkvertrages ist, desto höher sind auch die Sorgfaltspflichten des Designers, der im Gegensatz zum Kunden die entsprechenden Fachkenntnisse besitzt.

Schön wäre es aus Sicht des Web- designers natürlich, wenn die eigene Haftung zu reduzieren beziehungsweise gänzlich auszuschließen wäre – dazu bietet sich das Kleingedruckte, also die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), geradezu an. Allerdings funktioniert das nicht durch Klauseln im Sinne von "jegliche Haftung wird ausgeschlossen".

Derartige Formulierungen sind regelmäßig unwirksam. In den AGB ist lediglich die Haftung für Fälle der leichten Form von Fahrlässigkeit ausschließbar. Ausnahme bilden hier jedoch Körper- beziehungsweise Gesundheitsschädigungen oder die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Sie ist der Höhe nach begrenzbar auf Schäden, die vertragstypisch vorhersehbar sind.

Weitere Möglichkeiten bestehen im Rahmen von AGB nicht, allerdings können weitere Haftungsbegrenzungen oder -ausschlüsse individuell mit dem Vertragspartner ausgehandelt werden. Unabhängig davon sollte auf jeden Fall von der Zusage irgendwelcher Garantien Abstand genommen werden.

Kann man diese Garantie(n) nämlich dann doch nicht einhalten, tritt automatisch, das heißt ohne die Notwendigkeit eines eigenen Verschuldens, eine entsprechende Haftung ein.

Über die Beschreibung der Leistung kann insoweit auf den Haftungsmaßstab Einfluss genommen werden, als dass der Designer natürlich auch nur für das vertraglich Vereinbarte zu haften hat.

Zu beachten gilt, dass man sich bei der Beauftragung von Freelancern in Form von Subunternehmern deren Verschulden als eigenes zurechnen lassen muss. Etwaiger Schadensersatz kann dann allerdings ebenfalls gegenüber den Freelancern geltend gemacht werden, denn grundsätzlich haftet jeder primär gegenüber seinem Vertragspartner – also der Webdesigner gegenüber seinem Kunden und der Freelancer gegenüber dem Webdesigner.



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