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Internet Magazin


Rechtsanwalt Michael Rohrlich

8. März 2010
Schall und Rauch?: Rechtzeitig Domains sichern Bild vergrößern 937 641 http://img3.magnus.de/Top-Level-Domain-Weltkugel-r937x640-C-6f17877a-8808330.jpg
Schall und Rauch?

Rechtzeitig Domains sichern - hier erfahren Sie, warum

Wie wichtig es ist, sich frühzeitig detaillierte Gedanken über den eigenen Domain-Namen zu machen, zeigen verschiedene Entscheidungen deutscher Gerichte.

Der Entschluss ist gefasst – ein Onlineshop soll eröffnet werden. Ein passender Name ist schon gefunden und die entsprechende .de-Domain auch noch nicht anderweitig vergeben. Die Registrierung dauert keine 10 Minuten und schon ist der Grundstein für den Einstieg ins E-Commerce gelegt.

Allerdings kann der Traum schnell enden, wenn nämlich der gewählte Domainname rechtswidrig ist, also etwa gegen das Urheber-, Marken- oder Wettbewerbsrecht verstößt. Im schlimmsten Fall erhält man eine kostenpflichtige Abmahnung und muss nicht nur die damit verbundenen Kosten tragen, sondern auch die eines unternehmerischen Neustarts.Denn der Verlust einer Domain, die den eigenen Unternehmens- oder einen Produktnamen bezeichnet, bedeutet faktisch den Verlust des Fundaments.

So sollte für den Web-Händler bereits im Vorfeld des Online-Starts Vorsicht geboten sein. Denn bereits zu diesem Zeitpunkt können mitunter Probleme vermieden werden, die regelmäßig im Zusammenhang mit Domainbezeichnungen auftreten.

Markenverletzung

Jedermann dürfte einleuchten, dass die Registrierung der Domain coca-cola.de nur durch den Softdrink-Hersteller beziehungsweise Inhaber der entsprechenden Markenrechte erfolgen darf. Auch in Bezug auf die Domain peugeot-tuning.de war die rechtliche Situation klar – zumindest für das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf.

In seinem Urteil vom 21. November 2006 (Aktenzeichen: I-20 U 241/05) hat das Gericht entschieden, dass auch die Kombination einer Markenbezeichnung mit einem allgemeingültigen Begriff (einem sogenannten Gattungsbegriff) nicht zulässig ist. Dies gelte jedenfalls dann, wenn es nicht durch den Markeninhaber selbst geschieht und die Verwendung auch kennzeichenmäßig erfolgt.

Im Unterschied zu einer solchen kennzeichenmäßigen Verwendung kann beispielsweise die Verwendung des Wortes Peugeot im Rahmen eines Presseartikels gesehen werden. Selbstverständlich darf über den Fahrzeughersteller unter Verwendung des vollständigen Namens – wie in diesem Artikel auch – berichtet werden.

Bei der Verwendung der Domain peugeot-tuning.de gilt jedoch ein anderer Maßstab, da der Domaininhaber dadurch nicht einer journalistischen Aufgabe nachkommen, sondern sein Gewerbe im Internet bekanntmachen wollte.

Es sei anerkannt, so die Düsseldorfer Richter, dass Internetdomains neben der technischen Funktion einer Rechneradresse auch eine kennzeichnende Funktion zukommen könne, wenn der Verkehr sie dahin verstehe, dass Waren oder Dienstleistungen, die unter einem Domainnamen im Internet angeboten oder vertrieben würden, durch den Domainnamen zumindest mittelbar ihrer betrieblichen Herkunft nach gekennzeichnet würden.

Allerdings ist die Rechtslage in Bezug auf Marken- beziehungsweise Namensrechte nicht immer ganz so eindeutig, denn nicht nur gleichlautende Marken-, Unternehmens- oder Produktnamen sind tabu. Mitunter bereiten auch andere Bezeichnungen Probleme, wenn es durch sie zu einer Verwechslungsgefahr mit bestehenden Marken kommt.

Im Zweifel sollte also schon in der Planungsphase einer Web-Präsenz, jedenfalls vor der Registrierung eines Domainnamens, der fachmännische Rat eines Juristen eingeholt werden. Das ist nicht zwangsläufig mit so hohen Kosten verbunden, wie das von Vielen angenommen wird. Erstberatungen für Verbraucher dürfen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer kosten, Beratungen für Unternehmer sind regelmäßig etwas teurer.

Achtung: Es ist nicht so, dass die Registrierungsstelle für die betreffende Domain – für .de-Domains also die Denic e.G. – umfassend überprüft, ob mit den zur Konnektierung angemeldeten Namen in rechtlicher Hinsicht alles in Ordnung ist.

Die Denic und auch alle anderen Domain-Verwaltungsstellen auf dieser Welt prüfen lediglich, ob die angemeldete Bezeichnung bereits in ihrer Datenbank besteht. Ein Check in marken-, urheber- oder wettbewerbsrechtlicher Hinsicht liegt einzig und allein im Verantwortungsbereich des Anmelders.

Im Hinblick auf das Markenrecht können die Online-Datenbanken des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA), des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) kostenlos genutzt werden. Jedermann kann hier selbstständig recherchieren, genauso wie jeder auch ohne Rechtsanwalt einen Antrag auf Markeneintragung stellen kann.

Allerdings ist es nicht damit getan, dass nach dem gewünschten Begriff gesucht wird – denn nicht nur genau gleichlautende Markenbegriffe sind tabu, sondern auch ähnliche und somit verwechslungsfähige Begriffe können unter Umständen eine Rechtsverletzung darstellen. Daher wird dringend davon abgeraten, eine Markeneintragung bzw. -recherche auf eigene Faust in Angriff zu nehmen. Ohne rechtlichen Beistand drohen gegebenenfalls finanzielle Einbußen oder gar juristische Streitigkeiten.

Prädikatsjuristen

Allerdings kennt sich nicht jeder Jurist auch mit dem Onlinerecht und speziell der Thematik des Domainrechts aus – man käme ja auch nicht auf die Idee, wegen eines gebrochenen Beins einen HNO-Arzt um Hilfe zu bitten.



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